Eine Aufwandsentschädigung für die Aufnahme eines Kindes.

Eine Freistellung für die Aufnahme eines Pflegekindes als Pflegefamilie.

Bei einer langfristigen familiären Unterbringung eines Pflegekindes von mindestens sechs Monaten hat der aufnehmende Arbeitnehmer das Recht auf eine zusammenhängende Freistellung von bis zu sechs Wochen für die Pflege des Kindes. Bei einem Kind mit Behinderung verlängert sich die Freistellung auf bis zu zwölf Wochen.

Die Dauer des Elternurlaubs für Pflegeeltern wird schrittweise wie folgt verlängert:

  • um eine Woche ab dem 1. Januar 2019
  • um zwei Wochen spätestens ab dem 1. Januar 2021
  • um drei Wochen spätestens ab dem 1. Januar 2023
  • um vier Wochen spätestens ab dem 1. Januar 2025
  • um fünf Wochen spätestens ab dem 1. Januar 2027

Falls es zwei Pflegeeltern gibt, teilen diese sich die Dauer des Elternurlaubs untereinander auf.

Nur einer der beiden Pflegeeltern kann jedoch die zusätzliche Woche erhalten.

Bedingungen

  • Der Pflegeurlaub muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des Kindes in das Bevölkerungsregister oder in das Ausländerregister beginnen.
  • Die erforderlichen Unterlagen umfassen eine Kopie des Dokuments, das die Unterbringung des Kindes gemäß der Jugendhilfe- und Jugendschutzgesetzgebung bescheinigt.

Entschädigung

  • Für Arbeitnehmer: Die Entschädigungen werden zu 82% des begrenzten Gehalts berechnet. Die Kosten für die ersten drei Tage trägt der Arbeitgeber (ab dem 18. März 2019).
  • Für Selbstständige: Es handelt sich um eine pauschale Unterstützung pro Freistellungswoche (weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Betragstabelle).