Profitieren Sie vom Geburtsurlaub

Das Gesetz ermöglicht arbeitenden Eltern, bei der Geburt ihres Kindes einen Geburtsurlaub zu nehmen. Seit 2011 können auch dem Ehepartner, dem eingetragenen Partner oder dem Lebenspartner, der mindestens 3 Jahre im Haushalt der Mutter gemeldet ist, Urlaub gewährt werden, falls der zweite Elternteil nicht auf der Geburtsurkunde steht.

Seit dem 1. Januar 2021 beträgt dieser Geburtsurlaub 15 Tage.

Bedingungen

Die Freistellung aufgrund der Geburt eines Kindes wird Arbeitnehmern an Tagen gewährt, an denen sie normalerweise gemäß ihrem Arbeitsvertrag gearbeitet hätten.

  • Der Geburtsurlaub muss vollständig innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt genommen werden.
  • Die Bedingungen der Entschädigungsversicherung müssen erfüllt sein (wie Referenzzeitraum usw.).
  • Die Vaterschaft muss durch die Geburtsurkunde und gegebenenfalls durch die Heiratsurkunde (für den rechtlichen Ehepartner), die Erklärung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (für den eingetragenen Lebenspartner) oder durch die Haushaltszusammensetzung, die die tatsächliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren bestätigt, nachgewiesen werden.

Entschädigung

Die ersten 3 Tage des Geburtsurlaubs werden vom Arbeitgeber übernommen.
Für den Rest des Zeitraums erhält der Empfänger des Geburtsurlaubs eine Entschädigung in Höhe von 82% seines Bruttogehalts, berechnet auf der Basis von Arbeitstagen.

Dieser Betrag ist nach oben begrenzt (weitere Informationen entnehmen Sie bitte der  Betragstabelle).