Entschädigungsanspruch aufgrund einer Freistellung

Eltern, die ein oder mehrere Kinder adoptieren, haben Anspruch auf eine von der Krankenkasse vergütete Adoptionsfreistellung.

Die Adoption eines minderjährigen Kindes berechtigt nun zu einer Adoptionsfreistellung von maximal 6 Wochen, unabhängig vom Alter des Kindes. Die Freistellung wird verdoppelt, wenn das Kind behindert ist.

Die Dauer der Adoptionsfreistellung wird schrittweise wie folgt verlängert:

  • um eine Woche ab dem 1. Januar 2019,
  • um zwei Wochen bis spätestens zum 1. Januar 2021,
  • um drei Wochen bis spätestens zum 1. Januar 2023,
  • um vier Wochen bis spätestens zum 1. Januar 2025,
  • um fünf Wochen bis spätestens zum 1. Januar 2027.

Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, teilen sie sich diese Wochen untereinander auf. Nur einer der beiden Adoptiveltern kann die zusätzliche Woche erhalten.

Bedingungen

  • Der Urlaub muss innerhalb von 2 Monaten nach der Registrierung des adoptierten Kindes in den Bevölkerungs- oder Ausländerregistern beginnen.
  • Die Bedingungen der Schadenersatzversicherung müssen erfüllt sein (Probezeit, Bezugszeitraum usw.). 
  • Der Adoptionsurlaub kann beiden Elternteilen gewährt werden. 
  • Bei einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub bereits vor der Ankunft des adoptierten Kindes in Belgien beginnen. Dies tritt am Tag nach der Genehmigung durch die zuständige zentrale Behörde in Kraft, das Kind den Adoptiveltern anzuvertrauen. Für diesen Prozess werden bestimmte offizielle Dokumente von Ihnen benötigt.

Entschädigung

  • Für Arbeitnehmer: Die ersten drei Tage der Freistellung werden vom Arbeitgeber übernommen.
    Für den restlichen Zeitraum erhält der adoptierende Elternteil eine Entschädigung in Höhe von 82% seines täglichen Bruttolohns.

        Dieser Betrag ist nach oben begrenzt (weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Betragstabelle).

  • Für Selbstständige: Es handelt sich um eine pauschale Unterstützung pro Urlaubswoche. (Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Betragstabelle.)